Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen [im Folgenden „AGB“ genannt] der Fa. Rohrprofi GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen

der Fa. Rohrprofi GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Verbrauchern (§ 13 BGB),

Unternehmern (§ 14 BGB) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts. insbesondere über Rohr-,

Kanal- und Abflussreinigungsarbeiten sowie damit zusammenhängende Leistungen. Soweit in diesen

Bedingungen besondere Regelungen für Unternehmer getroffen werden, gehen diese den allgemeinen

Bestimmungen vor.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen oder AGB des Auftraggebers finden keine

Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden,

Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den AGB. Für den Inhalt derartiger

Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag, bzw. die schriftliche

Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Im Übrigen gelten diese AGB, soweit derartige

Vereinbarungen Regelungen zu einzelnen Regelungskomplexen beinhalten.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B.

Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail,

Fax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die

Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(5) Die AGB werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss in Textform oder Schriftform zur Verfügung

gestellt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch

a) schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder

b) Beginn der Leistungsausführung auf Veranlassung des Auftraggebers.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Vertrages ist die fachgerechte Durchführung von Rohr-, Kanal- und

Abflussreinigungsarbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik. Der Auftragnehmer führt Leistungen

durch, die zur Beseitigung von Abflussstörungen durch Verstopfungen aller Art in Toiletten, Pissoirs,

Küchenabläufen, Badabläufen, Bodenabläufen, Grundleitungen, Dachrinnen, Kontrollschächten usw. und für

die Funktion von Abwasserleitungen notwendig sind.

(2) Ein bestimmter Reinigungserfolg oder die vollständige Beseitigung der Ursache einer Verstopfung kann

insbesondere bei Vorschäden, Korrosion, Rohrbruch, Wurzeleinwuchs, unbekannten Leitungsverläufen,

Ablagerungen, Materialermüdung, unsachgemäßen Installationen oder sonstigen technischen Hindernissen

nicht garantiert werden.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Art und Umfang der technischen Maßnahmen nach pflichtgemäßem

Ermessen festzulegen, soweit dies zur sachgerechten Durchführung erforderlich ist.

(4) Stemmarbeiten, Freilegungen, Demontagen, Installations- oder Sanierungsarbeiten sind nur geschuldet,

wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

§ 4 Vergütung

(1) Die Vergütung richtet sich nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste und/oder der individuell

vereinbarten Vergütung. Insoweit können zu einzelnen Leistungen in Ergänzung zu der bei Vertragsschluss

gültigen Preisliste individuelle Vereinbarungen getroffen werden.

(2) Zuschläge für Nachtarbeit, Wochenend- oder Feiertagseinsätze, Notdienste, besondere

Verschmutzungen, Wartezeiten oder erschwerte Zugänglichkeit werden nach Maßgabe der Preisliste

berechnet, soweit keine individuelle Vereinbarung getroffen worden ist.

(3) Zusatzleistungen und Mehraufwand werden gesondert vergütet.

(4) Kann die Verstopfung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, nicht vollständig

beseitigt werden, bleibt der Vergütungsanspruch für die tatsächlich erbrachten Leistungen bestehen.

(5) Wird ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt, kann

der Auftragnehmer entstandene Anfahrts- und Ausfallkosten berechnen. Die Höhe ergibt sich aus der

Preisliste.

§ 5 Rechnungen

(1) Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach

Rechnungsstellung.

(2) Der Auftraggeber gerät nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verzug.

(3) Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.

(4) Für Kunden, die keine Verbraucher sind, gilt abweichend zu § 5 Abs. 3 dieser AGB Folgendes: Im

Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Entgeltforderungen zwischen Unternehmern gemäß

§ 288 Abs. 2 BGB (neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Der Auftragnehmer ist berechtigt,

zusätzlich eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro zu verlangen.

(5) Der Auftragnehmer kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.

§ 6 Leistungsänderungen

(1) Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für

bereits erbrachte und abgelieferte Teile, soweit die Änderung dem Auftragnehmer zumutbar ist.

(2) Sind die gewünschten Änderungen nicht nur unerheblich, wird der Auftragnehmer die infolge der

Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und dem Auftraggeber ein

schriftliches Angebot zur Anpassung der Vergütung und des Zeitplans unterbreiten. Die Parteien werden sich

sodann über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die

Auftragnehmerin berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.

(3) Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann die

Auftragnehmerin nicht geltend machen.

(4) Sämtliche Leistungsänderungen und die damit verbundenen Anpassungen der Vergütung und des

Zeitablaufs sind vor Beginn der Ausführung in Textform (§ 126b BGB) in einer Zusatzvereinbarung

festzuhalten.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat freien Zugang zu den betroffenen Anlagen zu gewährleisten und dem

Auftragnehmer alle bekannten Umstände mitzuteilen, insbesondere Vorschäden, Rohrmaterialien, bekannte

Undichtigkeiten, Leitungsverläufe, Gefahrstoffe, chemische Vorbehandlungen oder sonstige

Arbeitserschwernisse wie z. B. verdeckte Revisionsöffnungen, Kontrollschächte, Kanaldeckel und ähnliches.

Dies gilt ebenfalls für Arbeitserleichterungen, wie z. B. das Vorhandensein einer Hebeanlage oder von

Rückstauklappen.

(2) Strom und Wasser, Stellplätze für Gerätschaften sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen oder von

ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel. Zur

Arbeitsausführung vom Auftragnehmer gemietete Maschinen und Geräte (Arbeitsbühnen, Gerüste, etc.), die

vom Auftraggeber nicht bereitgestellt werden können, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung

gestellt. Eventuell anfallende Abfallbeseitigungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden

ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Während der Arbeiten ist die Nutzung der betroffenen Leitungen zu unterlassen, um die Arbeiten nicht

gefährden oder Verzögerungen zu vermeiden.

(4) Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund unterlassener Mitwirkung können nach Maßgabe der Preisliste

berechnet werden.

§ 8 Gefahrstoffe

(1) Der Auftraggeber hat vor Arbeitsbeginn auf gefährliche Stoffe, Gase oder sonstige Gesundheitsgefahren

hinzuweisen, soweit ihm diese bekannt sind. Als gefährlich gelten solche Stoffe und Gase, die den

Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen oder Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das

allgemeine Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind,

z.B. Laugen, Säuren, Gifte, chemische Rückstände aller Art.

(2) Unterbleibt ein entsprechender Hinweis schuldhaft, haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen

Vorschriften.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftragnehmer über etwaige gefährliche Stoffe und/oder

besondere Gefahren zu informieren.

§ 9 Schäden an Altleitungen / Vorschäden

(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an vorgeschädigten, korrodierten oder mangelhaft

installierten Leitungen, soweit diese trotz fachgerechter Arbeitsweise aufgrund des tatsächlichen Zustands

der Leitungen entstehen und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind.

(2) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben,

Körper oder Gesundheit.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, erkennbare Vorschäden fotografisch oder per Video zu dokumentieren.

§ 10 Mängelansprüche

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

(2) Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei WERKVERTRÄGEN beträgt ein Jahr ab Abnahme, soweit

es sich nicht um Bauwerke oder Planungs-/Überwachungsleistungen hierfür handelt. Die gesetzlichen

Verjährungsfristen bleiben unberührt bei Ansprüchen wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von

Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(4) Für Ansprüche aus DIENSTVERTRÄGEN gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 11 Haftung

Version 6/2026

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

(Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche

Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt

erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(3) Für Kunden, die keine Verbraucher sind, gilt im Weiteren: Die Haftung für entgangenen Gewinn ist

ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§ 12 Abnahme und Abnahmefiktion

(1) Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftraggeber die Leistung unverzüglich zu prüfen.

(2) Der Auftraggeber ist gemäß § 640 BGB verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen,

sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher

Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(3) Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von den Parteien zu unterzeichnen ist.

(4) Nach Fertigstellung des Werks kann der Auftragnehmer den Auftraggeber auffordern, das Werk innerhalb

einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist abzunehmen.

(5) Das Werk gilt gemäß § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen, wenn

– der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme

gesetzt hat,

– der Auftraggeber den Auftragnehmer zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die

Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat,

– und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Mängeln verweigert hat.

(6) Für Kunden, die keine Verbraucher sind, gilt abweichend zu § 12 Abs. 5 dieser AGB Folgendes:

Das Werk gilt gemäß § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen, wenn

– der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme

gesetzt hat,

– und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist unter Angabe von Mängeln verweigert hat.

§ 13 Subunternehmer

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch

Subunternehmer zu erbringen.

(2) Der Auftraggeber stimmt einer Beauftragung eines Subunternehmers durch den Aufragnehmer insoweit

zu.

(3) Der Auftragnehmer bleibt auch bei Beauftragung eines Subunternehmers für die Einhaltung der Pflichten

nach dem Vertrag verantwortlich. Der Subunternehmer gilt als Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers.

(3) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber über die Beauftragung eines Subunternehmers informieren.

Hierbei wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber den/die Namen/ Firma und die/den Anschrift/Firmensitz

des Subunternehmers mitteilen.

(4) Im Übrigen ist eine Übertragung der Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vertrag, einschließlich

einer etwaigen Abtretung von Ansprüchen, Rechten oder Forderungen ausgeschlossen.

§ 14 Aufrechnung

Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder

rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

§ 15 Referenzkunde

Bei Kunden, die keine Verbraucher sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Logo und die Marke des

Auftraggebers, insbesondere den Firmennamen auf seiner Website als Referenz zu nutzen, soweit die

Parteien nichts Gegenteiliges vereinbaren. Sofern nichts anderes vereinbart ist, räumt der Auftraggeber dem

Auftragnehmer das Recht ein, das Logo in diesem Zusammenhang zu vergrößern, zu verkleinern und/oder

eine schwarz-weiß-Version des Farblogos zu verwenden.

§ 16 Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem

Vertrag beruht.

§ 17 Elektronische Kommunikation

Vertragliche Mitteilungen, insbesondere Rechnungen, können dem Auftraggeber in Textform (z. B. E-Mail)

übermittelt werden, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht und soweit sich aus diesen AGB nichts

Gegenteiliges ergibt.

§ 18 Streitbeilegung

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 19 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGBO) und anderen

gesetzlichen Bestimmungen, die für den elektronischen Geschäftsverkehr gelten, verarbeitet.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben zu speichern, zu verarbeiten und

für eigene Zwecke zu nutzen.

(3) Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer Daten und personenbezogene Daten, die sich aus

diesem Vertrag oder der Vertragsdurchführung ergeben, erhebt, erhebt, verarbeitet und nutzt.

(4) Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis, dass die Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und

dem Auftraggeber auch mittels unverschlüsselter E-Mail oder Telefax erfolgen kann. Im Übrigen ist der

Auftragnehmer berechtigt, ohne jede Einschränkung auftragsbezogene Informationen ohne Ende-zu-Ende

Verschlüsselung an eine vom Auftragnehmer mitgeteilte Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu senden. Der

Auftragnehmer sichert zu, dass nur er und befugte Personen (z.B. Mitarbeitende) Zugriff auf das Telefaxgerät

die E-Mail-Empfangseinrichtung haben.

(5) Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten und die Datenschutzerklärung sind unter https://

rohrprofi-gt.de/datenschutzerklaerung/ abrufbar.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Für Kunden, die keine Verbraucher sind, gilt im Weiteren: Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische

Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist

jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen

Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Fall, eine Ersatzregelung zu

vereinbaren, die der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt